aktuelle Rechtssprechung und Neuerungen
neue Landesförderung NRW: Gerade junge Familien mit Kindern glauben, dass mit Wegfall der Eigenheimzulage Ende 2005 der Traum von den eigenen 4 Wänden in weite Ferne gerückt ist. Dem ist aber keines Wegs so. Mit dem neuen Förderprogramme 2006 will die Landesregierung die Bildung von Wohnungseigentum in NRW deutlich stärken. Rund 560 Mio EUR stellt das Land in diesem jahr für den Bau von Eigenheimen für die Familie mit mindestens einem Kind oder einem behinderten Angehörigen bereit. Der Kreis derjenigen, die Eigentumsförderung beantragen können, wird ab sofort erweitert. Die bisherige Einkommengrenzen sind um 5% angehoben worden. Künftig können in allen Regionen NRWs auch Haushalte gefördert werden, die die neue Einkommensgrenze um bis zu 40 % überschreiten. Neu ist: Es gibt statt drei künftig nur noch zwei Fördermodelle. - ein Modell A innerhalb der Einkommensgrenze und ein Modell B bei einer Überschreitung bis zu 40 % . Gefördert wird mit einer Grundpauschale von 45.000 EUR im Modell A und EUR 20.000 im Modell B, einem Bonus von EUR 5.000,00 pro Kind sowie einem Stadtbonus von EUR 20.000,- für Ballungskerne und Verdichtungsgebiete( Bonn zählt auch dazu ). Im Modell A erhalten gering verdienende Haushalte zusätzlich ein Starterdarlehen in Höhe von EUR 8.000,00, das teilewise als Eigenkapital eingesetzt werden kann. Diese Förderstruktur der sogenannten "öffentlichen Mittel" ist für viele Baufamilien in unserer Region deutlich günstiger als die alte Bauförderung. So sind die Einkommensgrenzen u.a. für die Gemeinden Sankt Augustin, Niederkassel und Hennef um 40 % erhöht worden. Eine Familie mit 2 Kindern erhält so beispielsweise bis zu 63.000,- zinsfrei, das bedeutet, dass bei einer langfristigen Betrachtungsweise der daraus resultierende Zinsvorteil größer sein kann als der Effekt aus der Ende 2005 weggefallenden Eigenheimzulage. So kann-beispielhaft- ein neues Reihenhaus, unterkellert, mit einer Wohn-/Nutzfläche von 143 m² von einer Familie mit zwei Kindern mit wenig Eigenkapital schon für monatlich EUR 650,- erworben werden. Da das Landeswohnungsbauprogramm zunächst für 2006 Gültigkeit hat, empfielt es sich, auch wegen der geplanten Mehrwertsteuererhöhung Anfang 2007, die Realisierung von Kauf und Bauwünschen für Neubauten zügig in Angriff zu nehmen.
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Mietrecht: Hat ein Mieter seine Wohnung beim Einzug derart "renoviert", daß sie praktisch nicht mehr vermietbar ist, so muss er dem Vermieter Schadensersatz leisten. Hier waren im konkreten Beispiel unter anderem die Räume in unterschiedlichen schillernden Farben gestrichen und sämtliche Fußleisten entfernt worden. Dem Mieter wurden wegen Zahlungsverzug schon nach 5 Monaten gekündigt. Das Kammergericht Berlin stellte für die "Verschlimmbesserung" einen Schaden in Höhe von EUR 5.100,- fest. ( AZ: 8 U 211/04)
Schönheitsreparaturen: Sieht ein Mietvertrag vor, daß Schönheitsreparaturen innerhalb von drei, fünf, oder sieben Jahren vorzunehmen sind "soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist", so handelt es sich um starre Fristen, die dem Mieter keinen Raum lassen, solche Arbeiten - je nach Abnutzung - auch später zu erledigen. Eine solche Klausel ist unwirksam. ( Bundesgerichtshof, VIII ZR 360/03)
Betriebskosten: Schickt ein Vermieter seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Zwölf-Monatsfrist, die allerdings so mangelhaft ist, dass der Mieter zu Recht auf Korrektur besteht, so muss der Mieter keine Nebenkostennachzahlung leisten, wenn die korrigierte Fassung erst nach Ablauf der Frist eingeht. Die bloße Zusendung "ingendwelcher" Zahlenaufstellungen wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht. ( landgericht Potzdam, 11 S 157/03)
Mietrecht: Gibt ein Mieter nach Ende des Vertragsverhältnisses nicht alle Schlüssel zurück, teilt er in einem Schreiben an den Vermieter jedoch mit, dass er über den fehlenden Schlüssel nicht mehr verfügt und das Mietobjekt nun zurück geben möchte, so muss der Vermieter noch im laufenden Monat die Schlösser auf Kosten des Ex-Mieters austauschen. Er kann keine weiteren Mietzahlungen verlangen. ( Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4 U 58/01)
Mietrecht: Muss ein Vermieter eine Rohrreiniger bestellen, weil es in der Wohnung einer Mieterin zur Überschwemmung durch das Toilettenabflußrohr gekommen ist, so muss die Mieterin die Kosten für den Klemptner übernehmen, wenn sich heraus stellt, daß das Rohr mit Tampons, Damenbinden und Papier "voll gestopft" war. In einem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Hannover musste eine Frau rund EUR 140 zahlen. ( Az:550 C 12950/02)
Betriebskosten: Der Vermieter muss nicht immer Kopien schicken. Ein Mieter der nach der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung ( hier im konkreten Fall: in Höhe von EUR 360,-) zu leisten hat, kann nur dann vom Vermieter die Zusendung von Kopien verlangen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, den Weg zum Vermieter auf sich zu nehmen. Das Landgericht Zwickau verneinte dies hier, da sich die Wohnung des Vermieters in unmittelbarer Nähe befand. ( Az: 6 S 176/02)
Mietrecht: Muss ein Mieter laut Mietvertrag beim Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen, so hat er die Wohnung wenigstens besenrein zu übergeben. Lässt der Mieter Dreck und Müll zurück, kann der Vermieter die Rechnung einer Reinigungsfirma vom Ex-Mieter ersetzt verlangen. ( Landgericht Berlin. 62 S 119/04)
Eigentumsrecht: Fehlt in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage eine Sonderregelung zur Verteilung von Betriebskosten für Einheiten, die bestimmte Teile der Nebenkosten garnicht nutzen ( Beispiel Breitbandkabelnetz, Aufzuganlage, Tiefgarage ), so gilt der ansonsten in der Anlage angewendete Umlageschlüssel. ( AZ: 24 W 13/03)
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